Satzung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland e. V. vom 27. Juni 2008,
zuletzt geändert am 9. November 2023
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen "Sozialrechtsverbund Norddeutschland - Verein zur Förderung sozialrechtlicher und sozialpolitischer Forschung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e. V. tragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck/Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Wissenschaft und der Volksbildung auf dem Gebiet des Sozialrechts und der Sozialpolitik. Er ist parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig.
(2) Der Verein verfolgt diese Ziele durch die Unterstützung von Lehre, Forschung und Transfer zwischen Wissenschaft und Praxis. Er veranstaltet insbesondere Tagungen, gibt Schriften heraus und fördert wissenschaftliche Arbeiten sowie Forschungsprojekte. Er koordiniert Aktivitäten seiner Mitglieder auf den Gebieten des Vereinszwecks.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Verein zur Förderung sozialrechtlicher und sozialpolitischer Forschung e.V. mit Sitz in Hamburg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind und ihn unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Für die Aufnahme ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Der Beschluss wird vom Vorstand im Umlaufverfahren oder auf einer Mitgliederversammlung eingeholt und danach bekannt gegeben. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich spätestens drei Monate vor Abschluss des Kalenderjahres gegenüber der Kassenführerin oder dem Kassenführer erklärt werden muss, oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein schwerer oder ein wiederholter Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder festzustellen.
§ 4 Beitrag
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erheben. Der Beitrag kann ermäßigt oder ausgesetzt werden. Die Beiträge können allgemein oder für einzelne Vorhaben und als Geld-, Sach- oder Dienstleistung festgesetzt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 6),
- der Vorstand (§ 8).
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
1. die Entscheidung über den Mitgliedsbeitrag (§ 4),
2. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Arbeitsplan des Vereins,
3. die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl der Revisoren oder Revisorinnen,
5. die Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisoren oder Revisorinnen über die Prüfung der
Kassenführung,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Entscheidung über die Auflösung und die Verwendung des Vermögens des Vereins.
(3) Auf schriftlichen Antrag eines Drittels aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.
§ 7 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu Beginn ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Vertreter oder die Vertreterin weist sich durch schriftliche Vollmacht aus. Auf eine schriftliche Vollmacht kann verzichtet werden, wenn eine mündliche Bevollmächtigung zugesichert wird und die anwesenden Mitglieder dies einstimmig anerkennen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich zu einer neuen Versammlung einzuladen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen werden mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen. Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(4) Satzungsänderungen, die den Vereinszweck (§ 2) abändern, sind dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Kassenführer oder der Kassenführerin, einem stellvertretenden Kassenführer oder einer stellvertretenden Kassenführerin und weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglieder können natürliche Personen werden, die Mitglied des Vereins sind oder die von juristischen Personen vorgeschlagen werden, die Mitglied des Vereins sind. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann eine Sprecherin oder einen Sprecher bestimmen, die bzw. der nicht dem Vorstand angehören muss. Die Aufgabe der Sprecherin bzw. des Sprechers besteht darin, sich federführend um die Umsetzung des Arbeitsplans für das jeweilige Kalenderjahr zu kümmern. Zu Vorstandssitzungen ist die Sprecherin bzw. der Sprecher mit Antrags- und Rederecht einzuladen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der Mitglieder abberufen werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Vorstandsbeschluss zustande, wenn er von der Mehrheit seiner Mitglieder unterzeichnet ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Kassenführer oder die Kassenführerin führt die Kasse des Vereins. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Geschäfte und die Kassenführung jährlich Rechenschaft abzulegen. Bei ordnungsgemäßer Kassen- und Geschäftsführung ist der Vorstand zu entlasten.
§ 9 Revisoren / Revisorinnen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Revisoren oder Revisorinnen für drei Jahre.
(2) Die Revisoren oder die Revisorinnen haben die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
§ 10 Vertretung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Kassenführer bzw. die Kassenführerin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Kassenführer bzw. die stellvertretende Kassenführerin zusammen mit einem weiterin Vorstandsmitglied. Bei Rechtsgeschäften bis zu 1.000 Euro ist der Kassenführer bzw. die Kassenführerin allein vertretungsberechtigt.
(2) Im Innenverhältnis des Vereins verpflichtet sich die stellvertretende Kassenführerin bzw. der stellvertretende Kassenführer, nur dann zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied, das nicht die Kassenführerin bzw. der Kassenführer ist, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten, wenn ein entsprechender Auftrag durch die Kassenführerin bzw. den Kassenführer oder durch den Vorstand erfolgt ist.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2008 in Kraft.